Pfandrecht- Ausbau von Türschlössern
Vermieterpfandrecht - Vermieter dürfen bei einem Mietrückstand nicht sofort die Türschlösser austauschen.
Wir haben hier einige aktuelle Informationen und Gerichtsentscheidungen zum Mietrecht zusammengestellt, die für Sie möglicherweise von Interesse sein können.
Vermieterpfandrecht - Vermieter dürfen bei einem Mietrückstand nicht sofort die Türschlösser austauschen.
Parabolantenne - Der Vermieter muss die Anbringung einer Satellitenschüssel durch einen ausländischen Mieter nicht dulden, wenn bereits über ein vorhandenes Breitbandkabel das Informationsinteresse des Mieters über eine vorhandne Programmauswahl abgedeckt ist.
Mieterhöhung - Der Mieter kann nicht rückwirkend zur Zahlung von Verzugszinsen herangezogen werden, wenn die Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtlich durchgesetzt wurde.
Der Mieter kann wegen eines Mangels der Mietsache ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, bis der Vermieter den Mangel behoben hat.
Kommt es zu einem Eigentümerwechsel, so verliert der Mieter das gegen den Alteigentümer bestandene Zurückbehaltungsrecht. Er muss den Mietrückstand dann ausgleichen
Er kann sich nur noch gegenüber dem Neueigentümer auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.
Mietminderung bei Wohnflächenabweichung
Trittschalldämmung bei späterem Dachausbau
Minderung der Miete bei lärmenden Kindern, die Fussball spielenn ?
Wenn die Wohnung einen Mangel hat, mindert sich die Miete automatisch in einem angemessenen Maß.
Ein Mangel ist eine Beenträchtigung des vertraglich vereinbarten oder vertraglich vorausgesetzten Wohnwertes.
WEITERE RECHTE DES MIETERS bei Vorliegen eines Mietmangels
1. Mietvertraglicher Erfüllungsanspruch
Der Mieter kann selbstverständlich auch die Wiederherstellung eines mangelfreien Zustandes verlangen.
2. Außerordentliche fristlose Kündigung
Der Mieter hat auch die Möglichkeit gemäß §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 569 BGB den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist jedoch grundsätzlich, daß der Mieter zuvor dem Vermieter unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist für ihre Beseitigung gesetzt hat.
3. Zurückbehaltungsrecht
Als sehr weitgehendes und effektives Recht des Mieters wird sein Zurückbehaltungsrecht angesehen, welches sich aus § 320 BGB ableitet.
Der Mieter kann sein Zurückbehaltungsrecht neben der Ausübung des Minderungsrechts geltend machen.
Die Höhe des Mieteinbehaltes muss sich an den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten orientieren, wobei der Mieter einen Druckzuschlag ansetzen kann. Fällt der Mangel weg, ist die zurückbehaltene Miete nachzuzahlen.
AUSSCHLUß UND BEGRENZUNG DER RECHTE DES MIETERS
1. Kenntnis des Mangels
Der Mieter kann sich nicht auf mangelbedingte Gewährleistungsrechte stützen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte (§ 536 b Satz 1 BGB) oder grob fahrlässig nicht kannte (§ 536 b Satz 2 BGB).
Dasselbe gilt, wenn der Mieter den Mangel bei Übergabe der Mietsache kennt und sich seine Rechte nicht vorbehält (§ 536 b Satz 3 BGB).
2. Nicht erfolgte Mangelanzeige
Gewährleistungsrechte sind auch dann ausgeschlossen, wenn der Mieter entgegen § 536 C BGB einen ihm bekanntgewordenen Mangel nicht anzeigt.
Kündigt der Vermieter berechtigterweise wegen Eigenbedarfes und wird während der Kündigungsfrist eine andere vergleichbare Wohnung des Vermieters in demselben Haus oder in der selben Wohnanlage frei, so ist sie dem Mieter anzubieten.
Kündigung wegen Eigenbedarfs
Die Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs darf nicht rechtsmissbräuchlich sein.
Eine Unwirksamkeit wegen Rechtsmissbrauches kann sich ergeben,
- wenn die Gründe für den Eigenbedarf schon bei Abschluss des Mietvertrages bestanden oder vorhersehbar waren
- wenn der Vermieter den Eigenbedarf selbst herbeigeführt hat
- wenn dem Vermieter im Zeitpunkt der Kündigung eine andere freie Alternativwohnung zur Verfügung gestanden hat, in der er seinen Wohnbedarf ohne wesentliche Abstriche sofort oder in absehbarer Zeit befriedigen kann oder
- wenn der Vermieter unverhältnismäßig überhöhten Wohnbedarf geltend macht.
Kündigung wegen Eigenbedarfs
Geschwister sind kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses privilegierte Angehörige des Vermieters im Sinne von § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. (jetzt: § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten. Auf andere Wohnungen erstreckt sich die Anbietpflicht nicht.
Kommt der Vermieter seiner Anbietpflicht nicht nach, so ist die Kündigung wegen Rechtsmißbrauchs unwirksam.
Kündigung wegen Eigenbedarfs
Leibliche Nichten und Neffen des Vermieters sind kraft ihres nahen Verwandtschafts-verhältnisses zum Vermieter Familienangehörige im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 276/02, NJW 2003, 2604).
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