Mieterhöhung: Was können wir tun, um die Miete anzupassen wenn der Mieter das Mietwertgutachten anzweifelt ?

Die Erhöhung der Miete kann grundsätzlich bereits im Mietvertrag entweder durch eine Staffelmiete gem. § 557a BGB oder durch die Vereinbarung einer Indexmiete nach § 557b BGB vorgesehen werden. Besteht bereits ein Mietverhältnis ohne solche Regelungen, bleibt nur die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB.
Diese Mieterhöhung erfolgt in zwei unabhängigen Schritten: Zunächst muss das Mieterhöhungsverlangen begründet werden, dabei kann der Vermieter entweder Bezug nehmen auf einen Mietspiegel, auf drei Vergleichswohnungen oder auf ein Sachverständigengutachten.
Es gehört immer zum Recht des Mieters, die Begründung anzuzweifeln, egal auf welchem Begründungsmittel sie basiert und egal, ob die Zweifel berechtigt sind.
Deshalb kann der Vermieter im zweiten Schritt ein berechtigtes Anpassungsverlangen gemäß § 558 b BGB gerichtlich durchsetzen. Wenn also der Mieter nicht vorgerichtlich überzeugt werden kann, bleibt nur der Weg über das Gericht.

Mietrecht,

Subscribe to Our Newsletter

Abonieren Sie demnächst unseren Newsletter !

KNO - Krause-Ganser Ney Ostfalk

Rechtsanwälte Partnerschaft
Amtsgericht Essen PR 4518

Ringstr. 9-11
50996 Köln - Rodenkirchen

Telefon: 0221 / 3 88 0 88
Telefax:  0221 / 3 88 0 89

email RA Ostfalk:  ra @ rechtsanwalt-ostfalk.de

© mahnomat 2023
All rights reserved.