Es muss kritisch hinterfragt werden, ob die Loggia Teil Sondereigentums ist.

Gehört eine Loggia zum Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum ?

Frage:

Unser Haus ist etagenweise in Eigentumswohnungen aufgeteilt. In der Dachgeschosswohnung sollen Geländer und Unterfläche der Überdachung der einzigen Loggia des Hauses neu gestrichen werden. Die Loggia gehört zu hundert Prozent zum Teileigentum dieser Wohnung. Wer trägt die Kosten?

Zunächst darf ich kritisch hinterfragen, ob die Loggia hinsichtlich der seitlichen und rückwärtigen Wand sowie der Unterfläche der Überdachung Teil des dem Wohnungseigentümer zugeordneten Sondereigentumsrechtes ist. Denn nach § 5 Abs. 1 und 2 WEG gehört zwingend zum Gemeinschaftseigentum, was nicht verändert, beseitigt oder eingefügt werden kann, ohne dass dadurch die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Streicht jemand die Innenflächen der Loggia in Pink, würde dies in den meisten Eigentümergemeinschaften zu einem Aufschrei kommen, da dies das Außenbild der gesamten Anlage berührt. Zu Recht kann deshalb gefolgert werden, dass diese Flächen zum Gemeinschaftseigentum gehören. Zwingend ist dies jedenfalls für die Brüstung oder das nach außen hin gerichtete Geländer anzunehmen. Aber selbst wenn man für diese Bestandteile von Gemeinschaftseigentum ausgeht, hat die Eigentümergemeinschaft die Möglichkeit, gem. § 16 Abs. 4 WEG im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die Sanierungskosten dem betreffenden Sondereigentümer aufzuerlegen.

Wohnungseigentumsrecht

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